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Unter Beendigung der Tat wird im Strafrecht das Deliktsstadium genannt, in dem das Tatgeschehen seinen Abschluss gefunden hat. In den meisten Fällen bedeutet dies die Zweckerreichung.Der (materiellen) Beendigung vorgelagert ist die (formelle) Vollendung, d.h. das Deliktsstadium, in dem alle Merkmale des Straftatbestandes erfüllt sind.Inwieweit zwischen Vollendung und Beendigung noch eine Mittäterschaft möglich ist, ist umstritten (siehe sukzessive Mittäterschaft). |
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