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Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. |
Als Beiwerk bezeichnet man im Recht Personen oder Gegenstände, die sich gleichsam zufällig auf einem Bild befinden. Zum kunsthistorischen Phänomen siehe Staffage. Das sogenannte unwesentliche Beiwerk stellt einen Unterfall der urheberrechtlichen Schranken dar.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Deutsches Urheberrecht
- 2 Ă–sterreich
- 3 USA
- 4 Literatur
- 5 Weblinks
- 6 Einzelnachweis
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