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DuitsErblasser
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  Der Erbfall tritt mit dem Tod einer natürlichen Person, dem Erblasser, ein. Zu diesem Zeitpunkt geht nach deutschem Recht ihr Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über, § 1922 Abs. 1 BGB. Maßgeblich für den Tod einer Person ist nach dem heutigen Stand der Medizin (trotz einiger Kritik) der Gesamthirntod, also der Zeitpunkt, in dem keine Hirnströme mehr feststellbar sind (vgl. § 3 TPG, auch OLG Frankfurt/Main NJW 1997, 3100).Im Erbrecht kann es erforderlich werden, den genauen Todeszeitpunkt des Verstorbenen zu bestimmen. Bei Verschollenheit eines Menschen begründet die Todeserklärung die (widerlegbare) Vermutung, dass der Verschollene in dem im Beschluss festgestellten Zeitpunkt gestorben ist (§ 9 Abs.1 VerschollenheitsG). Überlebt eine Person, die für tot erklärt worden ist oder deren Todeszeit nach dem Verschollenheitsgesetz festgestellt ist, den festgestellten Zeitpunkt, so kann diese Person die Herausgabe ihres Vermögens von dem vermeintlichen Erben verlangen (§ 2031 Abs. 1 BGB). Beispiel  
 

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